Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 644 BGB, Gefahrtragung
§ 644 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 1 – Werkvertrag → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 644 BGB – Gefahrtragung
(1) 1Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. 2Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. 3Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so findet die für den Kauf geltende Vorschrift des § 447 entsprechende Anwendung.