Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 458 BGB, Beseitigung von Rechten Dritter
§ 458 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 2 – Besondere Arten des Kaufs → Kapitel 2 – Wiederkauf
§ 458 BGB – Beseitigung von Rechten Dritter
1Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. 2Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.