Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 404 BGB, Einwendungen des Schuldners
§ 404 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 5 – Übertragung einer Forderung
§ 404 BGB – Einwendungen des Schuldners
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.