Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 316 BGB, Bestimmung der Gegenleistung
§ 316 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung → Untertitel 4 – Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
§ 316 BGB – Bestimmung der Gegenleistung
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.