Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 235 BGB, Umtauschrecht
§ 235 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Buch 1 – Allgemeiner Teil → Abschnitt 7 – Sicherheitsleistung
§ 235 BGB – Umtauschrecht
Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.