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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1783 BGB, Übergehen der benannten Person
§ 1783 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft → Unterkapitel 2 – Auswahl des Vormunds
§ 1783 BGB – Übergehen der benannten Person
(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn
- 1.
sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,
- 2.
ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde,
- 3.
der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,
- 4.
sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder
- 5.
sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn
- 1.
sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat,
- 2.
die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und
- 3.
der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht.
Zu § 1783: Eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882) (1. 1. 2023).