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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1716 BGB, Wirkungen der Beistandschaft
§ 1716 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Verwandtschaft → Titel 6 – Beistandschaft
§ 1716 BGB – Wirkungen der Beistandschaft
1Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.
Zu § 1716: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586) und 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882) (1. 1. 2023).