Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1631c BGB, Verbot der Sterilisation
§ 1631c BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Verwandtschaft → Titel 5 – Elterliche Sorge
§ 1631c BGB – Verbot der Sterilisation
1Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. 2Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. 3 § 1809 findet keine Anwendung.
Zu § 1631c: Geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882) (1. 1. 2023).