Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1615m BGB, Beerdigungskosten für die Mutter
§ 1615m BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 3 – Unterhaltspflicht → Untertitel 2 – Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
§ 1615m BGB – Beerdigungskosten für die Mutter
Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.