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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1609 BGB, Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
§ 1609 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 3 – Unterhaltspflicht → Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1609 BGB – Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
- 2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
- 3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
- 4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- 5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
- 6.
Eltern,
- 7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Zu § 1609: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3189), geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2429).