Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 1582 BGB, Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
§ 1582 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten → Kapitel 3 – Leistungsfähigkeit und Rangfolge
§ 1582 BGB – Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.
Zu § 1582: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3189).