Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1409 BGB, Beschränkung der Vertragsfreiheit
§ 1409 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1409 BGB – Beschränkung der Vertragsfreiheit
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.