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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1408 BGB, Ehevertrag, Vertragsfreiheit
§ 1408 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1408 BGB – Ehevertrag, Vertragsfreiheit
(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.
Zu § 1408: Geändert durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).