Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1372 BGB, Zugewinnausgleich in anderen Fällen
§ 1372 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 6 – Eheliches Güterrecht → Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht
§ 1372 BGB – Zugewinnausgleich in anderen Fällen
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.