Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 800 BGB, Wirkung der Kraftloserklärung
§ 800 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 24 – Schuldverschreibung auf den Inhaber
§ 800 BGB – Wirkung der Kraftloserklärung
1Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber an Stelle der für kraftlos erklärten verlangen. 2Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
Zu § 800: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).