Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 759 BGB, Dauer und Betrag der Rente
§ 759 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 18 – Leibrente
§ 759 BGB – Dauer und Betrag der Rente
(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
(2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.