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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 652 BGB, Entstehung des Lohnanspruchs
§ 652 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 10 – Maklervertrag → Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 652 BGB – Entstehung des Lohnanspruchs
(1) 1Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zu Stande kommt. 2Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) 1Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. 2Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zu Stande kommt.
Zu § 652: Geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1245).