Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 624 BGB, Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
§ 624 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge → Untertitel 1 – Dienstvertrag
§ 624 BGB – Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
1Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.