Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 619a BGB, Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
§ 619a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge → Untertitel 1 – Dienstvertrag
§ 619a BGB – Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.