Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 538 BGB, Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
§ 538 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag → Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
§ 538 BGB – Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.