Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 512 BGB, Abweichende Vereinbarungen
§ 512 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 3 – Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher → Untertitel 5 – Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
§ 512 BGB – Abweichende Vereinbarungen
1Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Zu § 512: Der bisherige § 511 wurde (geändert) § 512 durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl I S. 396). Geändert durch G vom 6. 6. 2017 (BGBl I S. 1495).