Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 385 BGB, Freihändiger Verkauf
§ 385 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse → Titel 2 – Hinterlegung
§ 385 BGB – Freihändiger Verkauf
Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
Zu § 385: Geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1245).