Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 33 BGB, Satzungsänderung
§ 33 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 1 – Vereine → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 33 BGB – Satzungsänderung
(1) 1Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 2Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
Zu § 33: Geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3145).