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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 475d BGB, Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
§ 475d BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 1 – Kauf, Tausch → Untertitel 3 – Verbrauchsgüterkauf
§ 475d BGB – Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
(1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn
- 1.
der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat,
- 2.
sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt,
- 3.
der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist,
- 4.
der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder
- 5.
es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
(2) 1Für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 281 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung in den in Absatz 1 bestimmten Fällen nicht. 2 § 281 Absatz 2 und § 440 sind nicht anzuwenden.
Zu § 475d: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2133).