Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 2119 BGB, Anlegung von Geld
§ 2119 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Testament → Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
§ 2119 BGB – Anlegung von Geld
Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.
Zu § 2119: Geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882) (1. 1. 2023).