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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1969 BGB, Dreißigster
§ 1969 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten → Untertitel 1 – Nachlassverbindlichkeiten
§ 1969 BGB – Dreißigster
(1) 1Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. 2Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.
(2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.
Zu § 1969: Berichtigt am 18. 7. 2002 (BGBl I S. 2909).