Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1968 BGB, Beerdigungskosten
§ 1968 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten → Untertitel 1 – Nachlassverbindlichkeiten
§ 1968 BGB – Beerdigungskosten
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.