Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 183 BGB, Widerruflichkeit der Einwilligung
§ 183 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte → Titel 6 – Einwilligung und Genehmigung
§ 183 BGB – Widerruflichkeit der Einwilligung
1Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. 2Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.