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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1592 BGB, Vaterschaft
§ 1592 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Verwandtschaft → Titel 2 – Abstammung
§ 1592 BGB – Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
- 2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- 3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Zu § 1592: Geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 598) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).