Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1580 BGB, Auskunftspflicht
§ 1580 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten → Kapitel 2 – Unterhaltsberechtigung
§ 1580 BGB – Auskunftspflicht
1Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. 2 § 1605 ist entsprechend anzuwenden.