Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 38 SGB X, Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
§ 38 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Verwaltungsakt → Erster Titel – Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 38 SGB X – Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
1Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Satz 3 geändert durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3322).
Zu § 38: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 38 SGB X.