Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 3 SGB X, Amtshilfepflicht
§ 3 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Verwaltungsverfahren → Erster Abschnitt – Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
§ 3 SGB X – Amtshilfepflicht
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
- 1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
- 2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
Zu § 3: Vgl. RdSchr. 81 a Vorbem. zu den §§ 3 bis 7 SGB X, Zu § 3 SGB X.