Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 112 SGB X, Rückerstattung
§ 112 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht
Drittes Kapitel – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten → Zweiter Abschnitt – Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
§ 112 SGB X – Rückerstattung
Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.
Zu § 112: Vgl. ErstVfVb; RdSchr. 83 a Vorbem. zu §§ 102 bis 114 SGB X.