Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 101 SGB X, Auskunftspflicht der Leistungsträger
§ 101 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten → Dritter Titel – Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
§ 101 SGB X – Auskunftspflicht der Leistungsträger
1Die Leistungsträger haben auf Verlangen eines behandelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für die Behandlung von Bedeutung sein können, mitzuteilen, sofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung eingewilligt hat. 2 § 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.