Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 303a StGB, Datenveränderung
§ 303a StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Siebenundzwanzigster Abschnitt – Sachbeschädigung
§ 303a StGB – Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
Zu § 303a: Geändert durch G vom 7. 8. 2007 (BGBl I S. 1786).