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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 30 StGB, Versuch der Beteiligung
§ 30 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Die Tat → Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme
§ 30 StGB – Versuch der Beteiligung
(1) 1Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. 2Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. 3 § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.