Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 233b StGB, Führungsaufsicht
§ 233b StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 233b StGB – Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Zu § 233b: Eingefügt durch G vom 11. 2. 2005 (BGBl I S. 239), geändert durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2226) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).