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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 43 StGB, Ersatzfreiheitsstrafe
§ 43 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Erster Titel – Strafen → - Geldstrafe -
§ 43 StGB – Ersatzfreiheitsstrafe
1An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. 2Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. 3Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.