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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 245 StGB, Führungsaufsicht
§ 245 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Neunzehnter Abschnitt – Diebstahl und Unterschlagung
§ 245 StGB – Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
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