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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 108c StGB, Nebenfolgen
§ 108c StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Vierter Abschnitt – Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen; Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
§ 108c StGB – Nebenfolgen
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