Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 51b GmbHG, Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
§ 51b GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Vertretung und Geschäftsführung
§ 51b GmbHG – Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
1Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. 2Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.
Zu § 51b: Eingefügt durch G vom 4. 7. 1980 (BGBl I S. 836), geändert durch G vom 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2586).