Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 44 GmbHG, Stellvertreter von Geschäftsführern
§ 44 GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Vertretung und Geschäftsführung
§ 44 GmbHG – Stellvertreter von Geschäftsführern
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.