Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 84 GmbHG, Verletzung der Verlustanzeigepflicht
§ 84 GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 84 GmbHG – Verletzung der Verlustanzeigepflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Zu § 84: Neugefasst durch G vom 4. 7. 1980 (BGBl I S. 836), geändert durch G vom 25. 7. 1994 (BGBl I S. 1682), 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911) und 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).