Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 76 GmbHG, Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
§ 76 GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
§ 76 GmbHG – Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter geheilt werden.
Zu § 76: Neugefasst durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146).