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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 57h GmbHG, Arten der Kapitalerhöhung
§ 57h GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
§ 57h GmbHG – Arten der Kapitalerhöhung
(1) 1Die Kapitalerhöhung kann vorbehaltlich des § 57l Abs. 2 durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden. 2Die neuen Geschäftsanteile und die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird, müssen auf einen Betrag gestellt werden, der auf volle Euro lautet.
(2) 1Der Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals muss die Art der Erhöhung angeben. 2Soweit die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden soll, ist sie so zu bemessen, dass durch sie auf keinen Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag erhöht wird, Beträge entfallen, die durch die Erhöhung des Nennbetrags des Geschäftsanteils nicht gedeckt werden können.
Zu § 57h: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210), geändert durch G vom 9. 6. 1998 (BGBl I S. 1242) und 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).