Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 4a GmbHG, Sitz der Gesellschaft
§ 4a GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Errichtung der Gesellschaft
§ 4a GmbHG – Sitz der Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.
Zu § 4a: Eingefügt durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474), geändert durch G vom 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).