Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 6 HGB, Handelsgesellschaften
§ 6 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erstes Buch – Handelsstand → Erster Abschnitt – Kaufleute
§ 6 HGB – Handelsgesellschaften
(1) Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
Zu § 6: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474).