Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 452a HGB, Bekannter Schadensort
§ 452a HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft → Dritter Unterabschnitt – Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
§ 452a HGB – Bekannter Schadensort
1Steht fest, dass der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. 2Der Beweis dafür, dass der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.
Zu § 452a: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).