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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 425 HGB, Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung
§ 425 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 425 HGB – Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
Zu § 425: Neugefasst durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).