Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 29 HGB, Eintragung im Handelsregister
§ 29 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erstes Buch – Handelsstand → Dritter Abschnitt – Handelsfirma
§ 29 HGB – Eintragung im Handelsregister
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Zu § 29: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474), 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553) und 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).